Flurbereinigungsgenossenschaft Dittelbrunn (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)
Gemeinde Dittelbrunn
Landkreis Schweinfurt
VKZ 742981
Bekanntmachung und Ladung
Die Flurbereinigungsgenossenschaft Dittelbrunn blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer
Genossenschaftsversammlung
eingeladen.
Versammlungsort: Dittelbrunn, Gaststätte "Am Almrausch"
Versammlungszeit: Donnerstag, den 03.11.2016 um 18:00 Uhr
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der
Flurbereinigungsgenossenschaft Dittelbrunn
2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden
3. Bericht des Kassiers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Erläuterung des Wahlverfahrens
7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des Vorstands-
vorsitzenden
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden
10. Bestimmung von Kassenprüfern
11. Erwerb eines Mulchgerätes
12. Verkauf des Grünweges FlstNr. 1102 an die Gemeinde Dittelbrunn
13. Allgemeine Aussprache
Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Dittelbrunn ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.
Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung
4 Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vorzuschlagen.
Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).
Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.
Wählbarkeit:
Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.
Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.
Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
Dittelbrunn, den 27.09.2016
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Flurbereinigungsgenossenschaft Dittelbrunn
gez.
Günter Schmitt