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GEMEINDE ÜCHTELHAUSEN

Aktuelles

Reinigung und Freihaltung der öffentlichen Straßen

Reinigung und Freihaltung der öffentlichen Straßen

Die Verwaltung weist auf die gemeindlichen Vorschriften zur Straßenreinigung hin. Diese können im Internet unter https://www.uechtelhausen.de/images/download/ortsrecht/30.6.pdf eingesehen werden und regeln Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde.

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Anlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen zu reinigen. Sie haben dabei den Gehweg, sowie die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen, regelmäßig zu kehren und von Gras und Unkraut zu befreien. Verstärktes Augenmerk ist hierbei besonders auf die Flusskanten und Rinnsteine zu legen, da diese das Regenwasser, insbesondere bei Starkregen, nur schnell ableiten können, wenn sie regelmäßig von Schmutz und Bewuchs befreit werden – dies Vermindert auch die Gefahr von verstopften Regeneinlässen!

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass von Grundstücken auf Straße oder Gehwege ragende Äste und Zweige entfernt werden. Bei Unfällen, die hierauf zurückzuführen sind, haftet der Grundstücksbesitzer. Gefährdungen und Behinderungen durch Bewuchs sind daher unverzüglich zu beseitigen. Wir bitten deshalb, dafür zu sorgen, dass Hecken, Äste, Sträucher und sonstige Pflanzenteile nicht in den öffentlichen Verkehrsraum (Fahrbahnen, Geh- und Radwege) hineinragen. Der Luftraum über Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 m und über Fahrbahnen mindestens 4,5 m bis zur Grundstücksgrenze von Bewuchs freigehalten werden.

Diese Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke (z.B. Bauplätze, Gärten)!

 

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